Für einen bestmöglichen Schutz vor Meningokokken-Erkrankungen hat die Ständige Impfkommission (STIKO) im Januar 2024 ihre Impfempfehlung für Babys und Kleinkinder erweitert und empfiehlt neben der Standardimpfung gegen Meningokokken C nun auch eine Standardimpfung gegen Meningokokken B.

Beide Impfungen sollten frühestmöglich durchgeführt werden. Die erweiterte Empfehlung der STIKO schließt jedoch auch Nachholimpfungen gegen Meningokokken B bis zum fünften Geburtstag ein.1 Diese neue Standardimpfung wurde im März/April 2024 vom Gemeinsamem Bundesausschuss (G-BA) in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-R) aufgenommen.2 Nach Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger3 ist der G-BA-Beschluss jetzt in Kraft getreten.4

Damit gehört nun auch die Meningokokken-B-Impfung für Säuglinge und Kleinkinder zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Sie wird also ab sofort von allen Kassen verpflichtend übernommen. Ab Aufnahme der Impfung in die regionalen Impfvereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit den Krankenkassen ist eine Verordnung über den Sprechstundenbedarf (SSB) und eine Abrechnung über die Versichertenkarte möglich.

Implementierung in regionale Impfvereinbarungen erleichtert Verordnung und Abrechnung

Die Aufnahme der Impfung in die regionalen Impfvereinbarungen der KVen erfolgt unterschiedlich schnell, wobei es eine maximale Frist von drei Monaten gibt.5 Bis dahin gilt also – trotz Leistungsanspruch der Versicherten – zunächst noch das Rückerstattungsverfahren: Eine Verordnung der Impfung durch die Ärzt*innen erfolgt wie bisher auf Privatrezept, die Rechnung geht an die Krankenkasse und der Betrag wird von der Kasse verpflichtend rückerstattet. Sobald die Verhandlungen der KVen mit den Krankenkassen abgeschlossen und damit die Durchführung, Abrechnung und Vergütung der Impfung vertraglich geregelt sind, ist eine Verordnung über den SSB und eine Abrechnung über die Versichertenkarte möglich. Dies wird voraussichtlich bis August 2024 bundesweit der Fall sein.

Meningokokken-Erkrankungen können schnell lebensbedrohlich verlaufen

Meningokokken-Erkrankungen sind zwar sehr selten, sie können aber innerhalb weniger Stunden zu einer lebensbedrohlichen Hirnhautentzündung (Meningitis) oder Blutvergiftung (Sepsis) mit schweren Folgen wie Narben und Amputationen führen.6 Babys und Kleinkinder haben aufgrund ihres noch nicht gänzlich ausgereiften Immunsystems das höchste Erkrankungsrisiko.7 Trotz intensivmedizinischer Behandlung kann es bei 20 % der Patient*innen zu Komplikationen und Spätfolgen wie Hörverlust, Erblinden, Vernarbungen oder dem Verlust von Gliedmaßen durch Amputationen kommen.8 Aktuell ist die Meningokokken-Gruppe B mit 62 % für die meisten Meningokokken-Erkrankungen in Deutschland verantwortlich, gefolgt von Y, W und C.9 Für einen umfassenden Schutz ist die Meningokokken-ACWY-Impfung zusätzlich möglich, die vor allem bei Reisen empfohlen wird, aber noch nicht Teil des Standardimpfprogrammes ist.

STIKO-Empfehlung schließt Nachholimpfungen ein

Die meisten Meningokokken-Fälle treten bei Kindern unter fünf Jahren auf, wobei das Risiko im ersten Lebensjahr am höchsten ist. Daher empfiehlt die STIKO die beiden Standardimpfungen zum Schutz vor Meningokokken-Erkrankungen frühestmöglich durchzuführen und bisher nicht erfolgte Impfungen schnellstmöglich nachzuholen. Die Nachholimpfung gegen Meningokokken B wird bis zum fünften Geburtstag empfohlen, falls es vorher keine Immunisierung gab.

Eltern sollten ihre Kinderärztin bzw. ihren -arzt jetzt auf die unterschiedlichen Meningokokken-Impfungen ansprechen und nach einer Empfehlung fragen.


Lesenswert: Interview mit Miriam Neureuther


Weitere Informationen unter: www.meningitis-bewegt.de .


Quellen

  • 1 RKI: „Epidemiologisches Bulletin 03/2024“. Verfügbar unter: https://bit.ly/3O6N2PX. April 2024.
  • 2 G-BA Beschluss zur Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung „Meningokokken B Impfempfehlung“ vom 7. März 2024 inklusive der Änderungen vom 4. April 2024. Verfügbar unter: https://www.g-ba.de/beschluesse/6500/.
  • 3 Bundesministerium der Justiz. Bundesanzeiger. Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung „STIKO-Empfehlung Meningokokken-B-Impfung“ vom: 18.01.2024.
  • 4 Bundesministerium für Gesundheit – Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung „Meningokokken B-Impfempfehlung“: Amtliche Veröffentlichungen – Bundesanzeiger. Mai 2024.
  • 5 SGB V (Fünftes Buch – Sozialgesetzbuch). § 132e.
  • 6 BZgA: „Erregersteckbrief Meningokokken“. Verfügbar unter: https://bit.ly/34WO5Zw. April 2024.
  • 7 Deutsches Grünes Kreuz: „Häufige Fragen und Antworten zu Meningokokken-Erkrankungen”. Verfügbar unter: https://bit.ly/2X7aroA. April 2024.
  • 8 Deutsches Grünes Kreuz: „Häufige Fragen und Antworten zu Meningokokken-Erkrankungen”. Verfügbar unter: https://bit.ly/2O8tlaw. April 2024.
  • 9 RKI: SurvStat@RKI 2.0, https://survstat.rki.de. Stand: Epidemiologisches Jahrbuch 2022. Fallzahlen gemäß Referenzdefinition; Meldepflicht gemäß IfSG; Meningokokken-Erkrankungen mit Angabe der Serogruppe. April 2024.

Dieser Beitrag gehört zur Kategorie:

Gesundheit,