Es ist wirklich keine schöne Vorstellung, wenn sich Eltern darüber streiten, ob ihre gemeinsamen Kinder geimpft werden sollen. Noch unangenehmer ist es, wenn solch ein Impfstreit vor Gericht landet. Und so musste nun ein Familiengericht in Niederachsen darüber entscheiden, welches Elternteil in diesem Fall Recht bekommt.

Ausgangspunkt war der Streit zweier getrennt lebender Elternteile, über eine durchzuführende Coronaimpfung der gemeinsamen Kinder. So hatte man sich laut Gericht zunächst darauf geeinigt, den ärztlichen Rat der behandelnden Kinderärztin einzuholen. Als die Ärztin sich dann für eine Impfung gegen das Coronavirus aussprach, weigerte sich die Mutter jedoch vehement, dieser Empfehlung zu folgen.

Letztlich landete dieser Streit dann vor dem Familiengericht, des Bad Iburger Amtsgerichts. Mit dem Beschluss vom 14.01.2022 , verkündet das Gericht, die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus, auf den Vater des Kindes zu übertragen.

Auszug aus dem Beschluss:

Ist ein Kind aufgrund des massiven, auf Angsterzeugung und Einschüchterung ausgerichteten Verhaltens eines Elternteils nicht imstande, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfung zu bilden, steht dessen Wille der Entscheidung, die Befugnis für die Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, nicht entgegen.

Amtsgericht Bad Iburg (mit Bezug auf § 1697a BGB)

In der Entscheidungsbegründung weist das Gericht darauf hin, dass grundsätzlich der Wille des Kindes nicht ignoriert werden darf. Jedoch sieht es eine freie Entscheidungsfindung als gefährdet an, wenn durch ein Elternteil bewusst Ängste gegenüber einer Impfung geschürt würden. Darüber hinaus wird betont, dass es in diesem Fall eine klare Impfempfehlung durch die Stiko, für die Altersklasse der Kinder gebe. Besondere Impfrisiken müssten jedoch im Einzelfall berücksichtigt werden.

Das Gericht verweist auf die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Laut § 1628 Satz 1 BGB, darf ein Familiengericht in bestimmten Fällen, Entscheidungen einem Elternteil alleine übertragen. Wenn es also um einen Streitfall geht, dessen Inhalt von erheblicher Bedeutung für das Kind ist, darf das Gericht entsprechend handeln.


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