Zum Schutz von Schwangeren und Stillenden enthält das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bestimmte Regelungen für Arbeitnehmerinnen, die mehrere Wochen vor und nach der Entbindung gelten. Inzwischen haben auch Schülerinnen, Praktikantinnen, Auszubildende und Studentinnen einen Anspruch auf Mutterschutz. Hier erfahrt ihr, was für werdende Mütter und frischgebackene Mamis jetzt wichtig ist.

Mutter spielt mit Baby
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Für wen gilt der Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz betrifft unter anderem folgende Bereiche am Arbeits- und Ausbildungsplatz:

  • Schutz der Gesundheit
  • Besonderer Schutz vor Kündigung
  • Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt
  • Sicherung des Einkommens

Die Regelungen gelten für:

  • Teilzeitbeschäftigte
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Hausangestellte
  • Auszubildende und Praktikantinnen (bei Pflichtpraktikum)
  • Freiwilligendienst-Leistende
  • Angehörige einer geistlichen Genossenschaft
  • Behinderte Arbeitnehmerinnen in Werkstätten

Wichtig ist ein Vertrag, der das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis in Deutschland regelt. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Besondere Schutzmaßnahmen gelten auch, wenn ihr noch Schülerin oder Studentin seid, selbst wenn ihr keiner geregelten Arbeit nachgeht. So könnt ihr beispielsweise bei verpflichtenden Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika fehlen, um euch und euer (ungeborenes) Kind zu schützen, ohne dass sich dies nachteilig auf eure Lehre oder das Studium auswirkt. Außerdem gibt es häufig auch finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Studentinnen, die ihr aber selbst beantragen müsst.

Selbstständige Mutter mit Baby
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Selbstständige, Hausfrauen, Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen sind im Gesetz nicht berücksichtigt. Sie müssen also selbst vorsorgen und sich um den nötigen Schutz für sich und den Nachwuchs kümmern.

Wie lange dauert der Mutterschutz?

In der herausfordernden Phase am Ende der Schwangerschaft und in der ersten Zeit nach der Geburt steht euch Mutterschutz zu. Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel 8 Wochen nach der Geburt – und geht mit einem Beschäftigungsverbot einher.

Auf eigenen Wunsch könnt ihr vor der Geburt trotzdem weiterarbeiten, wenn euer Gesundheitszustand das zulässt. Danach ist die Freistellung verpflichtend. Nur Schülerinnen und Studentinnen dürfen, wenn sie möchten, in der Stillzeit direkt wieder arbeiten.

Der Mutterschutz nach der Entbindung verlängert sich auf insgesamt 12 Wochen, wenn ihr Zwillinge oder weitere Mehrlinge zur Welt bringt. Mütter von Kindern mit Behinderung können diese Verlängerung ebenfalls bei der Krankenkasse beantragen.

Tiefgehende Informationen zum Beschäftigungsverbot findet ihr unter folgendem Link: Das Beschäftigungsverbot .

Wie viel Geld bekomme ich im Mutterschutz?

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen während dieser Zeit ihren Mitgliedern, die Anspruch auf Krankengeld haben, das sogenannte Mutterschutzgeld. Die Höhe richtet sich nach eurem Lohn der letzten Monate und liegt bei maximal 13 Euro pro Tag. Die Differenz zu eurem durchschnittlichen Nettolohn zahlt der Arbeitgeber. Alle Vorschriften, Fristen und Pflichten könnt ihr in diesem ausführlichen Ratgeber zum Thema Mutterschutz nachlesen.

Seid ihr familien- oder privatversichert, zahlt der Arbeitgeber weiter euren Lohn – aber ohne die 13 Euro täglich. Zusätzlich habt ihr Anspruch auf eine Einmalzahlung von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Mit dem Mutterschutzrechner könnt ihr euer Mutterschutzgeld selbst berechnen.

Kann man im Mutterschutz gekündigt werden?

Grundsätzlich nein. Niemand darf euch kündigen, weil ihr schwanger oder gerade Mutter geworden seid. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich wenn

– das Unternehmen insolvent ist.
– der Betrieb teilweise stillgelegt wird.
– ihr in einem Kleinunternehmen arbeitet und der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht weiter laufen kann.
– ihr schwerwiegend gegen den Arbeitsvertrag verstoßen habt.
Frau mit Bewerbungsmappe
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Übrigens ist die Frage, ob ihr schwanger seid, im Vorstellungsgespräch unzulässig – in einem solchen Fall dürft ihr sogar lügen. Bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis solltet ihr euren Arbeitgeber aber frühzeitig über eine Schwangerschaft informieren. So seid ihr auch im Fall einer Fehlgeburt auf der sicheren Seite.


Unterstützung im Fall einer Fehlgeburt oder Totgeburt

Auch im Worst-Case-Szenario gibt es Unterstützung. Wichtig: Juristisch unterscheidet man dann zwischen Fehl- und Totgeburt. Nach einer Fehlgeburt, wenn das Baby weniger als 500 Gramm wiegt oder vor der 24. Schwangerschaftswoche entbunden wird, bekommt ihr kein Mutterschutzgeld. Trotzdem kann der Verlust so schwer aufs Gemüt schlagen, dass ihr arbeitsunfähig seid. Lasst euch dann krankschreiben, um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu bekommen. Der besondere Kündigungsschutz greift trotzdem.

Mit einem Geburtsgewicht von mehr als 500 Gramm oder bei einer Entbindung ab der 24. Schwangerschaftswoche spricht man hingegen von einer Totgeburt. Dann gilt die allgemeine Schutzfrist nach der Entbindung, sodass ihr Anspruch auf Mutterschutzgeld mit dem Arbeitgeberzuschuss habt. Nur auf euren ausdrücklichen Wunsch und wenn ihr gesund genug seid, dürft ihr direkt wieder arbeiten. Es greift der besondere Kündigungsschutz.

Sonderfälle: Vorzeitig in Mutterschutz gehen oder freiwillig darauf verzichten

Fließbandarbeit, schweres Heben sowie die Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen wie giftigen Gasen gelten als besondere Belastungen und sind für Schwangere wie Stillende tabu. Außerdem gibt es eine tägliche Maximalarbeitszeit, die von eurem Alter abhängt. Ständig Überstunden schuften – das geht in der Schwangerschaft gar nicht.

Der Arbeitgeber muss euren Arbeitsplatz so gestalten, dass durch die Tätigkeit keine Gefahr für euch oder euer Kind entsteht. Auf eigenen Wunsch könnt ihr dann auch bis zur Geburt weiterarbeiten und somit freiwillig auf den Mutterschutz verzichten, bis das Kind da ist.

Kommt der Arbeitgeber während eurer Schwangerschaft aber seinen Pflichten nicht nach und könnt ihr auch nicht an eine geeignete Stelle versetzt werden, gilt das Beschäftigungsverbot. Auch die zuständige Aufsichtsbehörde kann in einem solchen Fall ein Beschäftigungsverbot aussprechen, sodass ihr freigestellt seid. Außerdem kann ein ärztliches Attest dafür sorgen, dass ihr vorzeitig in Mutterschutz geht. Euer Gehalt steht euch dann trotzdem weiterhin zu.

Mutterschutzfrist und Elternzeit

Geht ihr nach der Geburt direkt in die Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit. Wichtig dabei ist: Die 8-wöchige Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet. Das heißt, der erste Arbeitstag – bei 3 Jahren Elternzeit am Stück – ist der 3. Geburtstag eures Kindes.

Ihr könnt aber nach der Mutterschutzfrist eine Zeitlang arbeiten, um die vollen 36 möglichen Monate Elternzeit zu beziehen.

Recht auf Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen

Die Vorsorgetermine sind wichtig. Am besten kümmert ihr euch früh darum und legt sie so, dass sie nicht mit dem Dienstplan kollidieren. Sofern ihr keinen rechtzeitigen Termin für die Vorsorgeuntersuchungen außerhalb der Arbeitszeit bekommt, muss euch der Arbeitgeber aber dafür freistellen. Sprecht am besten vorab mit der Personalabteilung, um mögliche Streitfälle zu vermeiden.

Vorsorgeuntersuchung U-Heft
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Grundsätzlich muss bei einer solchen Freistellung die gesamte Zeit berücksichtigt werden, die ihr aufwendet. Neben der eigentlichen Zeit in der Arztpraxis werdet ihr also beispielsweise auch für die Anreisezeit freigestellt. Der Arbeitgeber darf einen entsprechenden Nachweis vom Arzt einfordern.

Gilt der Mutterschutz auch bei befristeten Arbeitsverträgen?

Solange das Arbeitsverhältnis wie vereinbart läuft, gilt auch der Mutterschutz für befristete Verträge. Endet aber das Arbeitsverhältnis, so endet auch der Mutterschutz.

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Gut zu wissen: Während Kurzarbeit erhaltet ihr bei Mutterschutz- und Elterngeld die vollen Bezüge.


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