Bei Unfällen in der Freizeit, bei Spiel und Sport, besteht kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Regelung gelten für Kinder und Erwachsene gleichermaßen. Dennoch gibt es mit der richtigen Absicherung auch Auswege, welche wir euch ebenfalls aufzeigen wollen.
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten aufgrund von Unsicherheiten, wenn es wirklich mal zu einem schwereren Unfall kommt. Kleine Kratzer und Schrammen sind oftmals mit Hausmitteln und Pflastern versorgt. Doch was ist, wenn dies nicht mehr ausreicht, oder vielleicht sogar bleibende Schäden drohen? Zahlt die gesetzliche Unfallversicherung, oder muss ich alles selber zahlen? Nehmen wir den Fall eines verunglückten Kindes aus 2008, der bei seiner Oma in Betreuung war, als Beispiel, und schauen wie die Situation aussieht.
Was gilt als Unfall?
P = Plötzlich
A = von Außen
U = Unfreiwillig
K = Auf den Körper einwirkend
E = Ereignis, welches zur Gesundheitsschädigung führt
Nur wenn alle 5 Punkte erfüllt sind, handelt es sich um einen Unfall. Stolpert man über einen Stein und bricht sich einen Arm, handelt es sich um einen Unfall. Erleidet man jedoch einen Kreislaufkollaps, stürzt deswegen und bricht sich den Arm, ist dies kein Unfall im klassischen Sinne. Hier gibt es natürlich eine Vielzahl an Möglichkeiten und Varianten. Diese muss man wirklich im Einzelfall betrachten. Aber mit der Eselsbrücke kommt man schon ein gutes Stück weiter. Hier kann aber auch jede Krankenkasse, private Versicherung oder die Berufsgenossenschaft weiterhelfen.
Wann ist die gesetzliche Unfallversicherung für mich da?
Die gesetzliche Unfallversicherung hat ganz klare Grenzen definiert, wann diese leistet. Dazu muss man sich grundsätzlich zwei Fragen stellen um diese Grenzen zu erkennen.
Wo ist der Unfall passiert
Wann ist der Unfall passiert.
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet im Wesentlichen nur bei Arbeits- und Wegeunfällen. Berufserkrankungen lassen wir in diesem Zusammenhang einmal unbeachtet. Doch was gilt nun als Arbeits- und Wegeunfall? Passiert ein Unfall während der Arbeitszeit, oder auf dem direkten Weg dorthin – oder nach Hause, dann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Schulen, Kindergärten und auch Tagesmütter sind diesem Bereich gleichgestellt, da auch hier ein gesonderter Schutz durch “professionelle” Aufsichtspersonen stattfindet. Dies erklärt am Ende auch die
Im Video: Was tun, wenn der Versicherer nach einem Schadensfall kündigt?
Wann ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht für mich da?
WICHTIG: Zusätzlich hat man noch ein paar Hürden eingebaut, wo die Gesetzliche ebenfalls nicht zahlt. Geht ein Kind nicht direkt zur Schule, sondern macht noch einen Schlenker, um Freunde zu besuchen, zum Bäcker oder sonst einen Umweg, sprechen wir nicht mehr vom direkten Schulweg. Somit würde selbst hier kein Schutz bestehen! Geht man während der großen Pause oder während einer Freistunde zum nächsten Supermarkt, oder trifft sich mit Freunden außerhalb des Schulgebäudes, gelten die gleichen Ausnahmen und man besitzt keinen Schutz mehr.
Fall des verunfallten Kindes
Schauen wir uns also noch einmal den Fall an, auf den wir uns bezogen haben, und machen es an einem Beispiel deutlich:
Das Kind ist in einen Pool gefallen und hat bleibende Schäden davon behalten – hier ist die Eselsbrücke „Pauke“ erfüllt. Es passierte plötzlich und ohne Vorankündigung. Er ist gefallen, also kam es von außen. Unfreiwillig war der Sturz auch und sein Körper hat bleibende Schäden durch das Ereignis behalten. Ja, wir sprechen von einem Unfall.
Das Kind war zum Unfallzeitpunkt ein Jahr alt und befand sich bei seiner Oma, die die Aufsicht über ihn hatte. Hier haben wir die beiden Knackpunkte, die dazu geführt haben, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlt. Der Unfall ist in der Freizeit des Kindes passiert. Zusätzlich besaß die Oma keine besondere Schutzaufsicht des Kindes, da Sie keine Tagesmutter war. Wäre der Unfall in Betreuung einer Tagesmutter passiert, hätte das Gericht sicherlich anders entschieden.
Werde ich in diesen Fällen komplett alleine gelassen?
Ein klares Nein. Hier braucht man sich keine Sorgen machen. Liegt kein Unfall vor, oder zahlt die gesetzliche Unfallversicherung aus irgendeinem Grund nicht, bekommt man natürlich dennoch Hilfe von der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie zahlt die Behandlungen, Medikamente und andere Dinge. Jedoch steht es unter dem Grundsatz der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit (Diese beiden Worte sind so im Sozialgesetzbuch verankert). Entsteht durch den Unfall eine Pflegebedürftigkeit, zahlt ebenfalls die gesetzliche Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen Leistungen.
Doch leider kommt es hier auch immer wieder zu Kosten, die von keiner gesetzlichen Versicherung gezahlt werden können bzw. dürfen. Gerade bei Kindern kommt es häufig vor, dass man Hilfsmittel haben möchte, welche nicht gezahlt werden, die Eltern nicht mehr arbeiten können, weil sie sich um das Kind kümmern müssen, Umbaumaßnahmen, die das Limit der Pflegeversicherung übersteigen, usw…
Eine private Unfallversicherung ist absolut sinnvoll!
Hier kann letztendlich nur eine private Unfallversicherung helfen, welche einen Rundumschutz bietet, damit man im Notfall auch Leistungen erhalten kann, welche nicht nur rein medizinische Dinge umfassen, sondern auch die Lebensqualität erheblich steigern.
Doch auch hier kommen ein paar Besonderheiten, auf die man achten sollte: Wichtig ist darauf zu achten, dass ein 24 Stunden Schutz besteht, da manche Versicherer tatsächlich nur spezielle Zeiträume des Tages absichern. Ebenfalls sollte man prüfen, ob Ausnahmen in der Leistungspflicht bestehen, oder ob gewisse Leistungen gegen Aufpreis mitversichert werden müssen!
Nach einem Unfall bestenfalls direkt zu einem D-Arzt
Oftmals hört man von Schulen, Kindergärten oder Arbeitgebern, dass man zwingend einen BG-Arzt aufsuchen muss, wenn ein Unfall passiert ist. Dies führt oft zu Irritationen, weil man nicht seinen gewohnten Kinderarzt bzw. Arzt aufsuchen darf, oder mitunter direkt in der Praxis abgelehnt wird.
Eine ärztliche Begutachtung ist ein notwendiger Schritt, wenn es sich um einen Unfall mit Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Ärzte der Berufsgenossenschaft (Durchgangsärzte-Ärzte) haben eine spezielle Qualifikation der Unfallkassen und dürfen in ihrem Namen die Erstbehandlung durchführen. Sie haben ebenfalls die notwendigen Unterlagen vor Ort, um den Fall direkt zu melden. Diese beiden Punkte treffen bei „normalen“ Ärzten nicht zu.
Oftmals haben Schulen/Kindergärten oder Arbeitgeber eine Liste mit diesen Ärzten vorliegen. Ist dies nicht der Fall, gibt es auf der Seite des Spitzenverbandes der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine Suchfunktion. Theoretisch macht es Sinn, für den Fall der Fälle, bereits prophylaktisch nach einem D-Arzt in der Nähe zu suchen.
Patrick ist ausgebildeter Sozialversicherungsfachangestellter der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung. Nach einigen Jahren wechselte er in die private Versicherung und absolvierte dort eine Zusatzqualifikation zum Versicherungsfachmann und Finanzanlagenfachmann. Zurzeit ist er Geschäftsstellenleiter seines eigenen Versicherungsbüros. Als echter Menschenfreund ist er darüber hinaus der perfekte Experte für unser Magazin, wenn es um Fragen im Bereich Versicherung und Vorsorge im Allgemeinen geht.